§ 52 Strafeinnahmen
In Kraft seit 01. Juli 1994
Up-to-date
Die Einnahmen, die dem Arbeitsmarktservice aus Strafen nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zufließen, sind ebenfalls der Arbeitsmarktrücklage gemäß § 50 zuzuführen.
Rückverweise
AMSG · Arbeitsmarktservicegesetz
§ 50 Arbeitsmarktrücklage
…1) Das durch die Überweisungen gemäß §§ 15 und 16 AMPFG sowie gemäß § 52 entstehende Vermögen ist durch Bildung einer besonderen Rücklage (Arbeitsmarktrücklage) zu binden. (2) Der Arbeitsmarktrücklage sind ferner die Beträge zuzuführen, die aus der Auflösung von freien…