§ 46 Rechnungsabschluß
In Kraft seit 01. Juli 1994
Up-to-date
AMSG
Gliederung
4. TEIL Finanzwesen und Gebarung des Arbeitsmarktservice
§ 46 Rechnungsabschluß
Für die Gebarung des in § 42 umschriebenen Tätigkeitsbereiches hat das Arbeitsmarktservice dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Rechnungshof alle für die Erstellung des Rechnungsabschlusses des Bundes erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden