(1) Aktivierungsbeihilfe kann Arbeitgebern gewährt werden, die im Auftrag des AMS ArbeitnehmerInnen mit dem Zweck der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes gemäß § 9 Abs. 7 AlVG beschäftigen.
(2) Aktivierungsbeihilfe kann für jede gemäß Abs. 1 beschäftigte Person in der Höhe des durchschnittlichen Arbeitslosengeldes des letzten Kalenderjahres zuzüglich der bei Bezug eines derartigen Arbeitslosengeldes anfallenden Aufwendungen für Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung jeweils für längstens ein Jahr gewährt werden.
Rückverweise
AMSG · Arbeitsmarktservicegesetz
§ 37d Aktivierungsbeihilfe
(1) Aktivierungsbeihilfe kann Arbeitgebern gewährt werden, die im Auftrag des AMS ArbeitnehmerInnen mit dem Zweck der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes gemäß § 9 Abs. 7 AlVG beschäftigen. (2) Aktivi…
Parameterverordnung – Arbeitslosenversicherung
§ 1
…festgelegt. (2) Ab dem Finanzjahr 2011 gehören zu den Auszahlungen gemäß Abs. 1 auch jene für Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, sowie für Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG, wobei die Auszahlungen im Jahr 2015 30 …