Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Arbeitsmarktservice, die über den Bereich eines Bundeslandes hinausgehen, kann der Verwaltungsrat über Vorschlag des Vorstandes beschließen, eigene Einrichtungen zu schaffen, wenn dies wegen der Besonderheit der zu erfüllenden Aufgaben zweckmäßig ist. Behördliche Aufgaben können solchen Einrichtungen nicht übertragen werden.
Rückverweise
AMSG · Arbeitsmarktservicegesetz
§ 6 Aufgaben
…Teil, 3. Hauptstück eingeräumten Verfügungsermächtigungen, 4. Genehmigung des längerfristigen Planes gemäß § 40, 5. Genehmigung der Schaffung besonderer Einrichtungen auf Bundesebene gemäß § 11, 6. Genehmigung der Präliminarien, 7. Aufteilung der finanziellen Mittel für den im § 41 umschriebenen eigenen Wirkungsbereich (inklusive Personalaufwand) auf die Bundesorganisation und die…