§ 8 Verweisungen — AMPFG
Soweit in diesem Gesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 8 AMPFG · AMPFG · Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz
§ 8 Verweisungen
…Verweisungen § 8. Soweit in diesem Gesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.…
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