(1) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß § 2 Abs. 1 ist durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
1. zu erhöhen, wenn die voraussichtlichen Beitragseinnahmen den voraussichtlichen Ausgaben, die aus der gebundenen Gebarung gemäß § 1 zu tragen sind, unter Berücksichtigung anderer Einnahmen und der Kreditmöglichkeiten des Arbeitsmarktservice, nicht entsprechen, wobei bei der Festsetzung des Beitrags von der voraussichtlichen Entwicklung des Arbeitsmarktes auszugehen und der Durchschnitt der Ausgaben der vorvergangenen zwei Jahre zu berücksichtigen ist, oder
2. zu senken, wenn die zweckgebundene Rücklage Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 6) die Höhe der durchschnittlichen jährlichen Einnahmen aus den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (Sonderbeiträgen) in den letzten fünf Jahren übersteigt.
(2) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
Rückverweise
AMPFG · Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz
§ 3 Veränderung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages
(1) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß § 2 Abs. 1 ist durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen 1. zu erhöhen, wenn die voraussichtlichen Beitragseinnahmen den voraussichtlichen Ausgaben, die aus der g…
§ 9 Vollziehung
…Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 3 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für…
§ 1 Gebarung Arbeitsmarktpolitik
…1) Durch die Einnahmen aus 1. den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3, 2. vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen, 3. Abgaben der Dienstgeber gemäß § 2b, 4. einem…