(1) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat den Lehrlingsstellen der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft als Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 19c des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Jahr 2023 im Ausmaß von bis zu 270 Mio. € und ab dem Jahr 2024 im Ausmaß von bis zu 280 Mio. € zur Verfügung zu stellen. Diese Mittel dienen auch als Beitrag zur Bedeckung der Aufwendungen der Lehrberechtigten für die Tragung von Internatskosten für Lehrlinge während des Besuches der Berufsschule gemäß § 9 Abs. 5 BAG und § 130 Abs. 4a des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287/1984.
(2) Die betreffenden Mittel sind im erforderlichen Ausmaß zu akontieren und im Folgejahr abzurechnen. Die Lehrlingsstellen haben dem Bund die gemäß Abs. 1 bereitgestellten Budgetmittel, die bis Jahresende nicht zweckentsprechend ausbezahlt worden sind, im Folgejahr zugunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zurückzuzahlen.
Rückverweise
AMPFG · Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz
§ 14 Überweisung zum Zweck der Lehrlingsförderung
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat den Lehrlingsstellen der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft als Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 19c des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Jahr 2023 im Ausmaß von…
§ 12 Übergangsbestimmungen
…JASG), BGBl. I Nr. 91/1998, weiter. (4) Die Lehrlingsstellen haben dem Bund die gemäß § 13e IESG und § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 202/2021 bereitgestellten Budgetmittel, die bis Jahresende 2022 nicht zweckentsprechend ausbezahlt worden sind, im…
BAG · Berufsausbildungsgesetz
§ 31c Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft
…an geeignete Einrichtungen vorsehen, soweit diese zur Zielerreichung zweckmäßiger ist. Die Richtlinien haben darauf zu achten, dass eine entsprechende Bedeckung aus den gemäß § 14 AMPFG zur Verfügung gestellten Mitteln gegeben ist.…