§ 85b Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes — AMG
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und den Organen nach § 76a über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß §§ 47 Abs. 6 und 7a, 56a, 67 bis 69, 75f, 76 bis 76b, 77 bis 78b im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
§ 96 AMG · AMG · Arzneimittelgesetz
§ 96
…Wissenschaft und Forschung. (Anm. 1) 3. hinsichtlich des § 84a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, und 4. hinsichtlich des § 85b im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres. (2) Mit der Vollziehung 1. des § 76a Abs. 6 und 7 – soweit es sich…
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