§ 85b Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 85b Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes — AMG
§ 85b Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes — AMG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2013
Inkrafttretungsdatum
13. März 2013
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40148032
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und den Organen nach § 76a über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß §§ 47 Abs. 6 und 7a, 56a, 67 bis 69, 75f, 76 bis 76b, 77 bis 78b im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
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