§ 75a Verordnungsermächtigung
§ 75a Verordnungsermächtigung — AMG
§ 75a Verordnungsermächtigung — AMG
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 94h.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2012
Inkrafttretungsdatum
15. Dezember 2012
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40143547
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung, soweit dies unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse eingehender und rascher Information und das Funktionieren des Pharmakovigilanz-Systems erforderlich ist, nähere Bestimmungen zu erlassen über
1. die im Hinblick auf ihre Häufigkeit, Schwere und wissenschaftliche Relevanz zu meldenden Kategorien von Nebenwirkungen und
2. Inhalt, Umfang und Form der Meldung.
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