(1) Laienwerbung darf nicht für
1. Arzneispezialitäten, die der Rezeptpflicht unterliegen,
2. Arzneispezialitäten, die nicht der Rezeptpflicht unterliegen, deren Name aber das gleiche Phantasiewort oder den gleichen wissenschaftlich üblichen Ausdruck wie der Name eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels enthält, und
3. registrierte homöopathische Arzneispezialitäten,
betrieben werden.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 Z 1 gilt nicht für von Gebietskörperschaften durchgeführte oder unterstützte Impfkampagnen.
§ 51 AMG · AMG · Arzneimittelgesetz
§ 51 Laienwerbung
…§ 51. (1) Laienwerbung darf nicht für 1. Arzneispezialitäten, die der Rezeptpflicht unterliegen, 2. Arzneispezialitäten, die nicht der Rezeptpflicht unterliegen, deren Name aber das gleiche Phantasiewort oder…
§ 85a Unterlassungsklagen
…des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 gelten sinngemäß. (6) Die Gerichtsbarkeit in Rechtsstreitigkeiten nach Abs. 1 wird durch die Handelsgerichte ausgeübt. § 51 Abs. 2 Z 10 und § 83c der Jurisdiktionsnorm finden sinngemäß Anwendung.…
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