AMG
Gliederung
III. ABSCHNITT Klinische Prüfungen und nichtinterventionelle Studien
§ 44 Sponsor
Der Sponsor hat die Durchführung einer klinischen Prüfung an einer Krankenanstalt vor deren Beginn sowie deren Beendigung dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu melden.
§ 44 AMG · AMG · Arzneimittelgesetz
…§ 44. Der Sponsor hat die Durchführung einer klinischen Prüfung an einer Krankenanstalt vor deren Beginn sowie deren Beendigung dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu melden.…
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