§ 44 Sponsor
§ 44 Sponsor — AMG
§ 44 Sponsor — AMG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2022
Inkrafttretungsdatum
01. Februar 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40241768
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Sponsor hat die Durchführung einer klinischen Prüfung an einer Krankenanstalt vor deren Beginn sowie deren Beendigung dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu melden.
Entscheidungen 0
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Rechtssätze 0
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