AMG
Gliederung
III. ABSCHNITT Klinische Prüfungen und nichtinterventionelle Studien
§ 30 Zusammenarbeit des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen und der Plattform
Rückverweise
Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und die Plattform legen die Details ihrer Zusammenarbeit in einer Vereinbarung fest. Die Veröffentlichung dieser Vereinbarung erfolgt auf der Homepage des Bundesamtes.
§ 30 AMG · AMG · Arzneimittelgesetz
§ 30 Zusammenarbeit des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen und der Plattform
…§ 30. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und die Plattform legen die Details ihrer Zusammenarbeit in einer Vereinbarung fest. Die Veröffentlichung dieser Vereinbarung erfolgt auf der…
§ 34 Aufgaben der Plattform
…§ 34. Die Plattform hat folgende Aufgaben: 1. Erarbeitung der Vereinbarung gemäß § 30 mit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, 2. Beschlussfassung der Geschäftsordnung der Plattform, 3. Beschlussfassung der gemeinsamen Geschäftsordnung der kundgemachten Ethikkommissionen, 4. Festlegung der Geschäftsverteilung…