§ 30 Zusammenarbeit des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen und der Plattform
In Kraft seit 01. Februar 2022
Up-to-date
§ 30 Zusammenarbeit des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen und der Plattform — AMG
Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und die Plattform legen die Details ihrer Zusammenarbeit in einer Vereinbarung fest. Die Veröffentlichung dieser Vereinbarung erfolgt auf der Homepage des Bundesamtes.