BundesrechtBundesgesetzeArzneimittelgesetz§ 30

§ 30Zusammenarbeit des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen und der Plattform

In Kraft seit 01. Februar 2022
Up-to-date

Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und die Plattform legen die Details ihrer Zusammenarbeit in einer Vereinbarung fest. Die Veröffentlichung dieser Vereinbarung erfolgt auf der Homepage des Bundesamtes.

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