§ 30 Zusammenarbeit des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen und der Plattform
In Kraft seit 01. Februar 2022
Up-to-date
Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und die Plattform legen die Details ihrer Zusammenarbeit in einer Vereinbarung fest. Die Veröffentlichung dieser Vereinbarung erfolgt auf der Homepage des Bundesamtes.
AMG · Arzneimittelgesetz
§ 34 Aufgaben der Plattform
…Die Plattform hat folgende Aufgaben: 1. Erarbeitung der Vereinbarung gemäß § 30 mit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, 2. Beschlussfassung der Geschäftsordnung der Plattform, 3. Beschlussfassung der gemeinsamen Geschäftsordnung der kundgemachten Ethikkommissionen, 4. Festlegung der Geschäftsverteilung…
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