BundesrechtBundesgesetzeArzneimittelgesetz§ 30

§ 30Zusammenarbeit des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen und der Plattform

Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und die Plattform legen die Details ihrer Zusammenarbeit in einer Vereinbarung fest. Die Veröffentlichung dieser Vereinbarung erfolgt auf der Homepage des Bundesamtes.

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