§ 30 Zusammenarbeit des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen und der Plattform
In Kraft seit 01. Februar 2022
Up-to-date
Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und die Plattform legen die Details ihrer Zusammenarbeit in einer Vereinbarung fest. Die Veröffentlichung dieser Vereinbarung erfolgt auf der Homepage des Bundesamtes.
Rückverweise
AMG · Arzneimittelgesetz
§ 34 Aufgaben der Plattform
…Die Plattform hat folgende Aufgaben: 1. Erarbeitung der Vereinbarung gemäß § 30 mit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, 2. Beschlussfassung der Geschäftsordnung der Plattform, 3. Beschlussfassung der gemeinsamen Geschäftsordnung der kundgemachten Ethikkommissionen, 4. Festlegung der Geschäftsverteilung…