§ 30 Zusammenarbeit des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen und der Plattform
§ 30 Zusammenarbeit des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen und der Plattform — AMG
§ 30 Zusammenarbeit des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen und der Plattform — AMG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2022
Inkrafttretungsdatum
01. Februar 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40241754
Zuletzt nach Updates gesucht am
Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und die Plattform legen die Details ihrer Zusammenarbeit in einer Vereinbarung fest. Die Veröffentlichung dieser Vereinbarung erfolgt auf der Homepage des Bundesamtes.
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