AlVG
Gliederung
Abschnitt 1 Arbeitslosengeld
Art. 2 § 31 Sonderbestimmungen für Dienstnehmer ohne Krankenversicherung
Rückverweise
(1) Abweichend von § 29 treten für Personen, die in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Grund des Dienstverhältnisses nicht der Krankenversicherung unterliegen, unter der Voraussetzung eines vergleichbaren gesetzlichen Anspruches auf Leistungen der Krankenfürsorge an die Stelle der Beiträge zur Krankenversicherung entsprechende Beitragsleistungen an jene Rechtsträger, die die Leistungen der Krankenfürsorge tragen. Für die Zeit einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit oder einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts im Sinne der §§ 14a bis 14c und 14e AVRAG besteht jedenfalls Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge.
(2) Der Beitragssatz gemäß Abs. 1 entspricht dem Prozentsatz des jeweils gesetzlich vorgesehenen Beitrages zur Deckung des Aufwandes für die Leistungen der Krankenfürsorge oder eines gleichartigen Beitrages.
(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend auch für Ansprüche auf Leistungen einer betrieblichen Gesundheitseinrichtung.
Art. 2 § 31 AlVG · AlVG · Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Art. 2 § 31 Sonderbestimmungen für Dienstnehmer ohne Krankenversicherung
…§ 31. (1) Abweichend von § 29 treten für Personen, die in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Grund des Dienstverhältnisses nicht der…
Art. 2 § 6 ARTIKEL II
…Leistungen § 6. (1) Als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt: 1. Arbeitslosengeld; 2. Notstandshilfe; 3. Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung; 4. Weiterbildungsgeld; 5. Bildungsteilzeitgeld; 6. Altersteilzeitgeld; 6a. Teilpension – erweiterte Altersteilzeit; 7. Übergangsgeld nach Altersteilzeit; 8. Übergangsgeld…
Art. 7 § 80 Außerkrafttreten
…Bestimmung geltend gemachte Ansprüche ( § 46 ) werden nicht berührt. Eine Geltendmachung liegt auch vor, wenn der Anspruch ruht. (2) § 1 Abs. 2 lit. c tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft. (3) § 65 Abs. 4 bis 11 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft. (4…
Art. 2 § 15
… 1 bis 3 ) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland 1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist; 2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat; 3…