(Freie) Dienstnehmer, die den Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach dem ASVG oder dem DLSG (§§ 471f bis 471m ASVG) unterliegen, sind für die Dauer dieser Pflichtversicherung auch in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert.
Art. 1 § 1a AlVG · AlVG · Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Art. 1 § 1a Arbeitslosenversicherung bei mehrfach geringfügiger Beschäftigung von (freien) Dienstnehmern
…§ 1a. (Freie) Dienstnehmer, die den Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach dem ASVG oder dem DLSG ( §§ 471f bis…
Art. 1 § 1 Artikel I
…Nr. 574/1983, von einer Entwicklungshilfeorganisation im Rahmen der Entwicklungshilfe als Entwicklungshelfer oder Experten beschäftigt oder ausgebildet werden, (Anm.: lit. f aufgehoben durch Art. 45 Z 1, BGBl. I Nr. 25/2025) g) Personen, die an einem Verwaltungspraktikum im Sinne des Abschnittes Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 , BGBl. Nr. …
Art. 2 § 12 Arbeitslosigkeit
…§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer 1. eine der Arbeitslosenversicherung unterliegende (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung), bei einer Arbeitslosenversicherung gemäß § 1a sämtliche dieser Erwerbstätigkeiten (Beschäftigungen) beendet…
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