(1) Der Inhaber eines Freischeines hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welche auf Grund eines Freischeines bezogenen Mengen an Alkohol
1. in den Verwendungsbetrieb aufgenommen,
2. im Verwendungsbetrieb verwendet und
3. aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht wurden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2009)
(3) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.
(4) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können.
(5) Abs. 1 bis 4 gelten für registrierte Empfänger, die Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen haben, registrierte Versender, zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger, Inhaber oder Verwender (§ 50 Abs. 2), Versandhändler sowie Beauftragte sinngemäß. Diese haben darüber hinaus Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Alkoholsteuer von Bedeutung sind.
Rückverweise
AlkStG 2022 · Alkoholsteuergesetz 2022
§ 72
…Aus den in § 71 Abs. 1 bezeichneten Aufzeichnungen muß zu ersehen sein: 1. für in den Betrieb aufgenommenen Alkohol a) der Tag der Aufnahme, b) die Alkoholmenge, für…
§ 87
…oder Aufzeichnungen gehörigen Belege Einsicht zu nehmen, 12. zu prüfen, ob den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§§ 71 bis 78) entsprochen wurde und ob die Bücher und Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden, 13. anzuordnen, daß zur Aufnahme von Erzeugnissen bestimmte Umschließungen…
§ 78
…Aufbewahrungsort, 3. der Zweck des Wegbringens, 4. Name oder die Firma und die Anschrift desjenigen, zu dem das Brenngerät verbracht wurde, ersichtlich sind. § 71 Abs. 3 gilt sinngemäß.…
§ 11 Freischein, Verwendungsbetrieb
…die Anwendung von § 38 Abs. 1 Z 2 und § 90 als Verwendungsbetriebe. Sie haben Aufzeichnungen nach §§ 71 Abs. 1 bis 4, 72 und 73 zu führen, wobei das Zollamt Österreich zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands auf einzelne der dort vorgesehenen Angaben verzichten…
Kleinerzeuger-VerbrauchsteuerermäßigungsV
§ 6 Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Alkohol von Kleinerzeugern anderer Mitgliedstaaten oder aus Drittländern
…Steuerschuld entstanden ist, zu stellen. (3) Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach Abs. 1 oder 2 setzt die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten nach §§ 71 Abs. 5, 72 und 77 AlkStG 2022 durch den Steuerschuldner oder den Antragsteller voraus. Zudem hat er das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerermäßigung dem Zollamt Österreich über Aufforderung in sinngemäßer Anwendung…