§ 60 Zulassung von einfachen Brenngeräten
In Kraft seit 24. Dezember 2025
Up-to-date
AlkStG 2022
Gliederung
9. Abfindung Begriff
§ 60 Zulassung von einfachen Brenngeräten
(1) Der Antrag auf Zulassung eines einfachen Brenngeräts ist durch dessen Eigentümer beim Zollamt Österreich elektronisch einzubringen. Fehlen jedoch die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung, kann der Antrag auch schriftlich erfolgen. Der Antrag hat zu enthalten:
1. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
2. den Aufbewahrungsort.
(2) Dem Antrag sind ein Aufriß, eine Beschreibung des einfachen Brenngeräts sowie die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben anzuschließen.
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