(1) Selbstgewonnene Stoffe sind:
1. Früchte heimischer Arten von Stein- und Kernobst, Beeren, Wurzeln, Getreide und Halmrüben, die derjenige, der über sie verfügt (Verfügungsberechtigter), als Eigentümer, Pächter oder Nutznießer einer Liegenschaft geerntet hat,
2. wild wachsende Beeren und Wurzeln, die der Verfügungsberechtigte gesammelt hat oder in seinem Auftrag sammeln ließ,
3. Produkte, die bei der Verarbeitung von in Z 1 bezeichneten Früchten durch den Verfügungsberechtigten ohne einem Zusatz von Waren, die die Alkoholausbeute erhöhen können, angefallen sind,
4. Produkte, die bei der Verarbeitung von in Z 1 bezeichneten Früchten durch den Verfügungsberechtigten angefallen sind, soweit sie den Bestimmungen des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, entsprechen,
5. Wein im Sinne des Weingesetzes 2009, der bei der Verarbeitung von Weintrauben der Z 1 durch den Verfügungsberechtigten angefallen ist.
(2) Die Herstellung von Alkohol unter Abfindung aus Getreide oder Halmrüben ist nur zulässig, wenn diese vom Verfügungsberechtigten, dessen Betriebssitz im Berggebiet gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 lit. a der GAP Strategieplan-Anwendungsverordnung, BGBl. II Nr. 403/2022, gelegen ist, geerntet worden sind und ihm nicht genügend andere alkoholbildende Stoffe zur Verfügung stehen.
Rückverweise
AlkStG 2022 · Alkoholsteuergesetz 2022
§ 4 Steuerbefreiungen
…nach Abs. 1 steuerfrei verwendet werden kann, 5. als Hausbrand (§ 70) unter Abfindung aus Obststoffen und Beeren im Sinne des § 58 Abs. 1 Z 1 hergestellt werden und keine entgeltliche Weitergabe an Dritte erfolgt. (3) Von der Steuerbefreiung gemäß Abs. 1 Z …
§ 55 Begriff
…1) Bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung werden selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58) auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät (§ 61) verarbeitet. Die Alkoholmenge, die der Steuer unterliegt (Abfindungsmenge), und der Zeitraum, der zum Herstellen der Abfindungsmenge erforderlich…
§ 93
…er die Voraussetzungen für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung erfüllt. (4) Wer nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und vor dem 1. Jänner 2022 nach § 58 Abs. 2 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung, zulässigerweise Alkohol unter Abfindung aus Getreide oder Halmrüben…