(1) Bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung werden selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58) auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät (§ 61) verarbeitet. Die Alkoholmenge, die der Steuer unterliegt (Abfindungsmenge), und der Zeitraum, der zum Herstellen der Abfindungsmenge erforderlich ist (Brenndauer), werden pauschal nach Durchschnittswerten bestimmt, die der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen hat. Eine von den Bestimmungen des Alkoholsteuergesetzes abweichende Herstellung von Alkohol gilt als gewerbliche Herstellung.
(2) Die Durchschnittswerte sind
1. für die Abfindungsmenge auf Grund von Erfahrungen über die tatsächlich erzielbaren Alkoholausbeuten für alkoholbildende Stoffe (Ausbeutesätze) und
2. für die Brenndauer auf Grund von Erfahrungen über die Herstellung von Alkohol in einfachen Brenngeräten (§ 61) unter Bedachtnahme auf die üblichen Herstellverfahren
festzusetzen.
(3) In der Verordnung werden
1. die Alkoholausbeuten für 100 l zur Destillation aufbereitete Stoffe oder 100 kg Getreide,
2. die Formeln zur Ermittlung der Brenndauer unter Bedachtnahme auf
a) den Füllraum (§ 59 Abs. 4) und
b) die zulässigen Sondereinrichtungen (§ 59 Abs. 5) der einfachen Brenngeräte
bestimmt.
(4) Abfindungsberechtigter ist die Person oder Personenvereinigung, die die Voraussetzungen für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung erfüllt.
Rückverweise
AlkStG 2022 · Alkoholsteuergesetz 2022
§ 2 Steuersätze
…Regelsatz). (2) Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 54 vH des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes für Alkohol, der 1. unter Abfindung (§ 55) im Rahmen der Erzeugungsmenge (§ 65 Abs. 1) oder 2. über Antrag in Verschlussbrennereien (§ 20) mit einer Jahreserzeugung bis zu 400…
§ 54 Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer
…Drittland ausgeführt worden ist. (2) Eine Erstattung oder Vergütung wird nicht gewährt für ein Erzeugnis, in dem Alkohol enthalten ist, der unter Abfindung (§ 55) hergestellt worden ist. (3) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn 1. im Falle des Abs 1 Z …
§ 10 Anmeldung, Selbstberechnung, Fälligkeit
…und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt. (5) Der Abfindungsberechtigte (§ 55) hat mindestens fünf Werktage vor Beginn der Herstellung von Alkohol beim Zollamt Österreich eine Abfindungsanmeldung einzubringen. Das Zollamt Österreich kann von der Einhaltung dieser Frist…