(1) Beantragt der Inhaber einer Verschlußbrennerei
1. die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei zu ändern oder
2. die Beschreibung der Herstellungsanlage den bei einer Reparatur oder bei einem Umbau geschaffenen Verhältnissen anzupassen oder
3. die Alkoholherstellung oder Art und Umfang der Lagerbehandlung abzuändern,
gelten die §§ 20 und 21 sinngemäß.
Das Zollamt Österreich hat einen die Betriebsbewilligung ändernden Bescheid zu erlassen.
(2) Der Inhaber der Verschlußbrennerei ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich andere als im Abs. 1 bezeichnete Änderungen der in den eingereichten Grund- und Aufrissen, Beschreibungen oder der im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ändern.
§ 47 AlkStG 2022 · AlkStG 2022 · Alkoholsteuergesetz 2022
§ 47
…vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet entsprechend anzuwenden. Die Regelungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Einfuhr gelten sinngemäß auch für den Eingang. (2) Die Bestimmungen der §§ 11 bis 16, 19 bis 46, 48 Abs. 2 bis 4, 49 bis 54 und 71 bis…
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