(1) Die Alkoholsteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Erzeugnisse, die
1.sich in einem Steuerlager (Abs. 2) befinden oder
2. nach den§§ 37a, 38, 39 und 45 befördert werden.
(2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1.die Verschlußbrennerei (§ 20),
2.das Alkohollager (§ 31),
soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligunggemäß § 20 Abs. 3 oder 31 Abs. 5 erteilt worden ist und in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.
(3) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für vollständig vergällten Alkohol.
(4) Steuerlagerinhaber sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ein Steuerlager betreiben.
§ 19 AlkStG 2022 · AlkStG 2022 · Alkoholsteuergesetz 2022
§ 19
…§ 19. (1) Die Alkoholsteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Erzeugnisse, die 1. sich in einem Steuerlager (Abs. 2) befinden oder 2. nach den §§ …
§ 4 Steuerbefreiungen
…befreit, wenn sie 1. in Form von vollständig vergälltem Alkohol in den Verkehr gebracht werden, 2. als Probe innerhalb oder außerhalb des Steuerlagers (§ 19 Abs. 2) zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen werden, 3. als Probe zu einer…
§ 8
…Alkohol wird in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt durch: 1. die Wegbringung von Erzeugnissen aus einem Steuerlager, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren (§ 19) oder Austauschverfahren (§ 31 Abs. 4) anschließt, oder durch die Entnahme zum Verbrauch in einem Steuerlager, 2. den Beginn mit der Herstellung von…
§ 47
…entsprechend anzuwenden. Die Regelungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Einfuhr gelten sinngemäß auch für den Eingang. (2) Die Bestimmungen der §§ 11 bis 16, 19 bis 46, 48 Abs. 2 bis 4, 49 bis 54 und 71 bis 91 gelten nicht für Erzeugnisse, welche den zollrechtlichen Status einer…
Rückverweise