§ 94 Einberufung des Aufsichtsrats — AktG
(1) Jedes Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, daß der Vorsitzende des Aufsichtsrats unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung muß binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.
(2) Wird einem von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern oder vom Vorstand geäußerten Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(3) Der Aufsichtsrat muß mindestens viermal im Geschäftsjahr eine Sitzung abhalten. Die Sitzungen haben vierteljährlich stattzufinden.
§ 77 VAG 2016 · VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 77 Aufsichtsrat
…Aufsichtsratsmitgliedern sowie die Wahl und die Funktionsbeendigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats sind der FMA unverzüglich anzuzeigen. (3) Für die Einberufung des Aufsichtsrats gilt § 94 AktG sinngemäß. (4) Für die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats gelten § 95 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3, 4 und 5, §…
§ 50 Aufsichtsrat
…denen seiner Ausschüsse sowie die Einberufung des Aufsichtsrats gelten § 92 Abs. 1 bis 4 und 5, § 93 und § 94 AktG sinngemäß. § 110 Abs. 4 ArbVG bleibt unberührt. (4) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Er hat das oberste Organ einzuberufen, wenn…
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