§ 91 Veröffentlichung der Änderungen im Aufsichtsrat — AktG
Der Vorstand hat jeden Wechsel der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
§ 50 VAG 2016 · VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 50 Aufsichtsrat
…§ 87 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 bis 5 und 7 bis 10 AktG und § 89 bis § 91 AktG sinngemäß. § 110 Abs. 2 und 3 ArbVG bleiben unberührt. (2) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind bei der Anwendung des § 86 Abs…
…ersten Aufsichtsrat, beantrage er seine Löschung als Mitglied des Aufsichtsrates. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht ohne weitere Zwischenschritte diesen Antrag zurück. Gemäß § 91 AktG seien die Änderungen bei den Aufsichtsratsmitgliedern vom Vorstand zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. Dem Aufsichtsrat selbst komme somit keine Antragslegitimation zu. Eine Analogie zu §…
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