§ 91 Veröffentlichung der Änderungen im Aufsichtsrat
§ 91 Veröffentlichung der Änderungen im Aufsichtsrat — AktG
§ 91 Veröffentlichung der Änderungen im Aufsichtsrat — AktG
Anmerkung
EG: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
Inkrafttretungsdatum
01. August 2009
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40109228
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Vorstand hat jeden Wechsel der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
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