§ 8a Ausgabebetrag der Aktien
§ 8a Ausgabebetrag der Aktien — AktG
§ 8a Ausgabebetrag der Aktien — AktG
Anmerkung
EG: Art. 10, BGBl. I Nr. 53/2011
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2011
Inkrafttretungsdatum
01. August 2011
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40131479
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals dürfen Aktien nicht ausgegeben werden.
(2) Für einen höheren Betrag ist die Ausgabe zulässig.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen