§ 85 Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern
§ 85 Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern — AktG
§ 85 Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern — AktG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
Inkrafttretungsdatum
01. August 2009
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40109219
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter.
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