Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter.
Rückverweise
… Abs 1 AktG idF vor dem GesRÄG 2005 konnten Aufsichtsratsmitglieder nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern (im Sinne des § 85 AktG) sein. Sie konnten auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Gesellschaft führen. Damit sah bereits § 90 AktG aF ein Bestellungsverbot vor, dessen…