§ 78d Recht auf Abstimmung über den Vergütungsbericht
§ 78d Recht auf Abstimmung über den Vergütungsbericht — AktG
§ 78d Recht auf Abstimmung über den Vergütungsbericht — AktG
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 41
Anmerkung
EG/EU: Art. 5, BGBl. I Nr. 63/2019
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2019
Inkrafttretungsdatum
10. Juni 2019
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40216765
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Vergütungsbericht für das letzte Geschäftsjahr ist der Hauptversammlung zur Abstimmung vorzulegen. Die Abstimmung hat empfehlenden Charakter. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Die Gesellschaft hat im darauffolgenden Vergütungsbericht darzulegen, wie dem Abstimmungsergebnis in der letzten Hauptversammlung Rechnung getragen wurde.
(2) In kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne des § 221 Abs. 1 und 2 UGB kann der Vergütungsbericht des letzten Geschäftsjahrs auch nur als eigener Tagesordnungspunkt zur Erörterung in der Hauptversammlung vorgelegt werden. Die Gesellschaft hat im darauffolgenden Vergütungsbericht darzulegen, wie der Erörterung in der letzten Hauptversammlung Rechnung getragen wurde.
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