AktG
Gliederung
VIERTER TEIL Verfassung der Aktiengesellschaft
ERSTER ABSCHNITT Vorstand
§ 78b Abstimmung über die Vergütungspolitik und Veröffentlichung
(1) Die Vergütungspolitik ist der Hauptversammlung mindestens in jedem vierten Geschäftsjahr sowie bei jeder wesentlichen Änderung zur Abstimmung vorzulegen. Die Abstimmung hat empfehlenden Charakter. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
(2) Die Gesellschaft darf die Mitglieder des Vorstands nur entsprechend einer Vergütungspolitik entlohnen, die der Hauptversammlung zur Abstimmung vorgelegt wurde. Lehnt die Hauptversammlung die vorgeschlagene Vergütungspolitik ab, so hat die Gesellschaft in der darauffolgenden Hauptversammlung eine überprüfte Vergütungspolitik vorzulegen.
(3) Die Vergütungspolitik ist nach der Abstimmung in der Hauptversammlung zusammen mit dem Datum und dem Ergebnis der Abstimmung spätestens am zweiten Werktag nach der Hauptversammlung auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zu veröffentlichen und hat dort mindestens für die Dauer ihrer Gültigkeit kostenfrei zugänglich zu bleiben.
§ 78b AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 78b Abstimmung über die Vergütungspolitik und Veröffentlichung
…§ 78b. (1) Die Vergütungspolitik ist der Hauptversammlung mindestens in jedem vierten Geschäftsjahr sowie bei jeder wesentlichen Änderung zur Abstimmung vorzulegen. Die Abstimmung hat empfehlenden Charakter. Der…
§ 78f Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
…zu übermitteln, um diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) zugänglich zu machen: 1. die Vergütungspolitik (§§ 78a und 78b), 2. den Vergütungsbericht (§§ 78c bis 78e), 3. die Bekanntmachung von Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen (§ 95a Abs. 5…
§ 95a Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen
…nach dem Umwandlungsgesetz; 3. Geschäfte betreffend die Vergütung der Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats, die entsprechend der Vergütungspolitik der Gesellschaft (§§ 78a, 78b und 98a) gewährt oder geschuldet werden; 4. Geschäfte von CRR-Kreditinstituten gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG auf der Grundlage…
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