§ 78b Abstimmung über die Vergütungspolitik und Veröffentlichung
§ 78b Abstimmung über die Vergütungspolitik und Veröffentlichung — AktG
§ 78b Abstimmung über die Vergütungspolitik und Veröffentlichung — AktG
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 41
Anmerkung
EG/EU: Art. 5, BGBl. I Nr. 63/2019
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2019
Inkrafttretungsdatum
10. Juni 2019
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40216763
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Vergütungspolitik ist der Hauptversammlung mindestens in jedem vierten Geschäftsjahr sowie bei jeder wesentlichen Änderung zur Abstimmung vorzulegen. Die Abstimmung hat empfehlenden Charakter. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
(2) Die Gesellschaft darf die Mitglieder des Vorstands nur entsprechend einer Vergütungspolitik entlohnen, die der Hauptversammlung zur Abstimmung vorgelegt wurde. Lehnt die Hauptversammlung die vorgeschlagene Vergütungspolitik ab, so hat die Gesellschaft in der darauffolgenden Hauptversammlung eine überprüfte Vergütungspolitik vorzulegen.
(3) Die Vergütungspolitik ist nach der Abstimmung in der Hauptversammlung zusammen mit dem Datum und dem Ergebnis der Abstimmung spätestens am zweiten Werktag nach der Hauptversammlung auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zu veröffentlichen und hat dort mindestens für die Dauer ihrer Gültigkeit kostenfrei zugänglich zu bleiben.
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