§ 73 Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder — AktG
(1) Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung oder Anordnung in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift für das Gericht des Sitzes der Gesellschaft beizufügen.
(3) Die neuen Vorstandsmitglieder haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.
(4) Ist eine Person als Vorstandsmitglied eingetragen oder bekanntgemacht, so kann ein Mangel ihrer Bestellung einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn der Mangel diesem bekannt war.
§ 17 VAG 2016 · VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 17 Voraussetzungen für die Aufnahme des Geschäftsbetriebes
…der Geschäftsleitung gemeinsam oder eines von diesen in Gemeinschaft mit einem Prokuristen befugt. Jede Einzelvertretungsbefugnis für den gesamten Geschäftsbetrieb im Inland ist ausgeschlossen. § 73 und § 76 AktG sind sinngemäß anzuwenden. (3) Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen dürfen nach Erteilung der Konzession Versicherungsverträge über im Inland belegene Risiken nur mehr über ihre inländische…
§ 49 Vorstand
…und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder § 70 Abs. 2, § 71 Abs. 2 und 3, § 72 und § 73 AktG sinngemäß. (5) Für die Bestellung und Abberufung des Vorstands gelten § 75 Abs. 1, 3 und 4 und § 76 AktG…
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