§ 69 Neue Gewinnanteilscheine
§ 69 Neue Gewinnanteilscheine — AktG
§ 69 Neue Gewinnanteilscheine — AktG
Anmerkung
1. VGl. dazu § 2 Abs. 2 Z 3 und § 16 des Kraftloserklärungsgesetzes, BGBl. Nr. 86/1951.
2. EG: Art. 10, BGBl. I Nr. 53/2011.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2011
Inkrafttretungsdatum
01. August 2011
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40130138
Zuletzt nach Updates gesucht am
Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber des Erneuerungsscheins nicht ausgegeben werden, wenn der Besitzer der Aktie der Ausgabe widerspricht. In diesem Fall sind die Scheine dem Besitzer der Aktie auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt.
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