§ 69 Neue Gewinnanteilscheine
In Kraft seit 01. August 2011
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AktG
Gliederung
DRITTER TEIL Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
§ 69 Neue Gewinnanteilscheine
Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber des Erneuerungsscheins nicht ausgegeben werden, wenn der Besitzer der Aktie der Ausgabe widerspricht. In diesem Fall sind die Scheine dem Besitzer der Aktie auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt.
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