§ 68 Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien
§ 68 Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien — AktG
§ 68 Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien — AktG
Anmerkung
1. Ist sie stärker beschädigt, kommt eine Kraftloserklärung (Amortisation) nach dem Kraftloserklärungsgesetz, BGBl. Nr. 86/1951, in Betracht.
2. EG: Art. 10, BGBl. I Nr. 53/2011.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2011
Inkrafttretungsdatum
01. August 2011
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40130137
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ist eine Aktie infolge einer Beschädigung oder einer Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet, so kann der Berechtigte, wenn der wesentliche Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch mit Sicherheit erkennbar sind, von der Gesellschaft die Erteilung einer neuen Urkunde gegen Aushändigung der alten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.
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