§ 66a Finanzierung des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft
§ 66a Finanzierung des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft — AktG
§ 66a Finanzierung des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft — AktG
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 34
Anmerkung
ÜR: Art. 6, BGBl. I Nr. 105/2017
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40194165
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ein Rechtsgeschäft, das die Gewährung eines Vorschusses oder eines Darlehens oder die Leistung einer Sicherheit durch die Gesellschaft an einen anderen zum Zweck des Erwerbs von Aktien dieser Gesellschaft oder eines Mutterunternehmens ( § 189a Z 6 UGB ) zum Gegenstand hat, ist unzulässig. Dies gilt nicht für Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Betriebs von Kreditinstituten sowie für die Gewährung eines Vorschusses oder eines Darlehens oder für die Leistung einer Sicherheit zum Zweck des Erwerbs von Aktien durch oder für Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens. Diese Rechtsgeschäfte sind jedoch unzulässig, wenn bei einem Erwerb der Aktien durch die Gesellschaft diese den Abzug vom Nennkapital und die Bildung der Rücklage gemäß § 229 Abs. 1a UGB nicht vornehmen könnte, ohne daß das Nettoaktivvermögen das Grundkapital und eine nach Gesetz oder Satzung gebundene Rücklage unterschreiten würde. Die Rechtswirksamkeit des Geschäfts wird davon nicht berührt.