§ 65a Veräußerung und Einziehung eigener Aktien
§ 65a Veräußerung und Einziehung eigener Aktien — AktG
§ 65a Veräußerung und Einziehung eigener Aktien — AktG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2001
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 2001
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40017663
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Hat die Gesellschaft eigene Aktien entgegen § 65 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden.
(2) Entfallen auf die zulässigerweise erworbenen Aktien mehr als zehn von Hundert des Grundkapitals, so ist der übersteigende Anteil innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb zu veräußern.
(3) Sind eigene Aktien innerhalb der in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fristen nicht veräußert worden, so sind sie gemäß § 192 einzuziehen.