§ 54 Keine Verzinsung der Einlagen
In Kraft seit 01. August 2009
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§ 54 Keine Verzinsung der Einlagen — AktG
Unter die Aktionäre darf nur der aus der Jahresbilanz sich ergebende Bilanzgewinn verteilt werden; Zinsen dürfen ihnen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.
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