AktG
Gliederung
DRITTER TEIL Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
§ 54 Keine Verzinsung der Einlagen
Unter die Aktionäre darf nur der aus der Jahresbilanz sich ergebende Bilanzgewinn verteilt werden; Zinsen dürfen ihnen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.
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