Unter die Aktionäre darf nur der aus der Jahresbilanz sich ergebende Bilanzgewinn verteilt werden; Zinsen dürfen ihnen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.
Rückverweise
…Hachenburg, GroßKomm z GmbHG8 § 7 Rz 41; Rittner in Rowedder, Komm z GmbHG9, § 7 dGmbHG Rz 24; ebenso Lutter im Köllner Komm z AktG § 54 dAktG Rz 32; zT wird sogar beim Zur-Verfügung-Stellen eines dem Gesellschafter persönlich eingeräumten Bankkredites an die Gründergesellschaft angenommen, daß damit der Geldbetrag nicht…