§ 5 Sitz — AktG
Als Sitz der Aktiengesellschaft ist der Ort, wo die Gesellschaft einen Betrieb hat, oder der Ort zu bestimmen, wo sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird. Von dieser Vorschrift darf aus wichtigem Grund abgewichen werden.
Art. 10 § 8 AktG · AktG · Aktiengesetz
Art. 10 § 8 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1998, zu § 17, BGBl. Nr. 98/1965)
…Vollziehung Eintragung der Art der Aktien und Anpassung der Satzung § 8. (1) Der Vorstand hat bei bereits bestehenden Aktiengesellschaften die nach § 5 Z 2 FBG geforderten Angaben mit der nächsten Anmeldung zum Firmenbuch nachzuholen. Die Eintragung dieser Angaben ist von den Gerichtsgebühren befreit. (2) Behalten Aktiengesellschaften…
§ 266 Sitz
…§ 266. Ein bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Firmenbuch eingetragener Sitz einer Aktiengesellschaft kann beibehalten werden, auch wenn er den Vorschriften des § 5 nicht entspricht.…
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