§ 48 Haftung für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft — AktG
Für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.
… Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung [75] Gläubiger können bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich nur die Gesellschaft in Anspruch nehmen (§ 61 Abs 2 GmbHG, § 48 AktG). Das macht es aus Gläubigerschutzerwägungen notwendig, einen Mindestfonds zu schaffen und zu erhalten. Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung sind daher wesentliche Prinzipien des Rechts von Kapitalgesellschaften (zur…
… 1 GmbHG; § 1 AktG) und für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen haftet (§ 61 Abs 2 GmbHG; § 48 AktG), ist das Gesellschaftsvermögen der GesbR stets Vermögen der Gesellschafter, auch wenn es der Gesellschaft gewidmet wurde (vgl Artmann in Fenyves/Kerschner/Vonkilch , Klang³ §…
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