Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, die bei der Gründung ihre Sorgfaltspflicht außer acht lassen, sind der Gesellschaft für den ihr daraus entstehenden Schaden als Gesamtschuldner verantwortlich; sie sind dafür verantwortlich, daß eine zur Annahme von Einzahlungen auf die Aktien bestimmte Stelle (§ 49 Abs. 3) hiezu geeignet ist, namentlich die eingezahlten Beträge zur freien Verfügung des Vorstands stehen.
Rückverweise
EU-UmgrG · EU-Umgründungsgesetz
§ 5 Haftung der Organmitglieder
…Die Mitglieder des Vorstands und gegebenenfalls des Aufsichtsrats der an einer grenzüberschreitenden Umgründung beteiligten inländischen Gesellschaft haften dieser in sinngemäßer Anwendung des § 41 AktG. Weiters haften sie den Gesellschaftern für den Ersatz des Schadens, den diese durch die grenzüberschreitende Umgründung erleiden; sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den…
SpaltG · Spaltungsgesetz
§ 3 Kapitalerhaltung, Anwendung des Gründungsrechts, Haftung der Organe
… 24 AktG entfällt. (5) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der übertragenden Gesellschaft haften den beteiligten Gesellschaften in sinngemäßer Anwendung des § 41 AktG. Weiters haften sie den Anteilsinhabern für den Ersatz des Schadens, den diese durch die Spaltung erleiden; sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis…