AktG
Gliederung
Rückverweise
(1) Der eingeforderte Betrag muß mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags und bei Ausgabe der Aktien für einen höheren als diesen auch den Mehrbetrag umfassen.
(2) Sacheinlagen müssen sofort in vollem Umfang bewirkt werden. Der Wert muß den Ausgabebetrag der Aktien erreichen.
Art. 12 AktG · AktG · Aktiengesetz
Art. 12 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 114/1997, zu den §§ 81, 92, 93, 94, 95 und 125, BGBl. Nr. 98/1965)
…Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997) (3) Art. VI Z 2 und 3 (§§ 82 und 86 AktG ) und Art. VII Z 4 und 7 (§§ 22 und 30a GmbHG ) treten mit 1. Juli 1998 in Kraft. (Anm…
§ 29 Inhalt der Anmeldung
…1) In der Anmeldung ist die Erklärung abzugeben, daß die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 und des § 28a erfüllt sind; dabei sind der Betrag, zu dem die Aktien ausgegeben werden, und der darauf eingezahlte Betrag anzugeben. Es ist nachzuweisen, daß der Vorstand in…
§ 49 Hauptverpflichtung der Aktionäre
…Ausgabebetrag der Aktien einzuzahlen. (3) Der vor der Anmeldung der Gesellschaft eingeforderte Betrag (§ 28 Abs. 2 Z 1 und § 28a Abs. 1) kann nur in gesetzlichen Zahlungsmitteln oder durch Gutschrift auf ein Bankkonto im Inland der Gesellschaft oder des Vorstands zu seiner freien Verfügung…
§ 155 Anmeldung und Eintragung der Durchführung
…Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. (2) Für die Anmeldung gelten sinngemäß § 28 Abs. 2, § 28a und § 29 Abs. 1. Durch Gutschrift auf ein Konto des Vorstands (§ 49 Abs. 3) kann die Einzahlung nicht geleistet…