AktG
Gliederung
ZWEITER Teil Gründung der Gesellschaft
Erster Aufsichtsrat und Vorstand
§ 28 Anmeldung der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft ist beim Gericht von sämtlichen Gründern und Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn
1.auf jede Aktie, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt worden ist (§ 49 Abs. 3) und, soweit er nicht bereits zur Bezahlung der bei der Gründung angefallenen Abgaben, Gebühren und Kosten verwendet wurde, endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht; und
2. Vermögensgegenstände, die nach der Satzung als Sacheinlagen zu leisten sind, zur freien Verfügung des Vorstands stehen.
§ 28 AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 28 Anmeldung der Gesellschaft
…§ 28. (1) Die Gesellschaft ist beim Gericht von sämtlichen Gründern und Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. (2) Die Anmeldung…
Art. 17 Artikel XVII
…Inkrafttreten, Schluß-, Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen, Vollziehungsklausel (Anm. aus BGBl. Nr. 304/1996, zu den §§ 4, 10, 16, 17, 19, 20, 26, 28, 28a, 29, 30, 31 33, 37, 45, 46, 47a, 48, 49, 51, 52, 54, 54a, 55, 65, 65, 65a, 65b, 66, 66a, 96, 114, 117…
§ 29 Inhalt der Anmeldung
…§ 29. (1) In der Anmeldung ist die Erklärung abzugeben, daß die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 und des § 28a erfüllt sind; dabei sind der Betrag, zu dem die Aktien ausgegeben werden, und der darauf eingezahlte Betrag…
§ 49 Hauptverpflichtung der Aktionäre
…in der Satzung Sacheinlagen bedungen sind, haben die Aktionäre den Ausgabebetrag der Aktien einzuzahlen. (3) Der vor der Anmeldung der Gesellschaft eingeforderte Betrag ( § 28 Abs. 2 Z 1 und § 28a Abs. 1 ) kann nur in gesetzlichen Zahlungsmitteln oder durch Gutschrift auf ein Bankkonto im…
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