§ 273 Vollziehung
§ 273 Vollziehung — AktG
§ 273 Vollziehung — AktG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 98/1965
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1966
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12027518
Zuletzt nach Updates gesucht am
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in ihm nichts anderes bestimmt ist, das Bundesminsterium für Justiz betraut.
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