AktG
Gliederung
FÜNFZEHNTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
VIERTER ABSCHNITT Vollziehung
§ 273
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in ihm nichts anderes bestimmt ist, das Bundesminsterium für Justiz betraut.
§ 273 AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 273 Vollziehung
…VIERTER ABSCHNITT § 273. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in ihm nichts anderes bestimmt ist, das Bundesminsterium für Justiz betraut.…
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