§ 268 Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder
§ 268 Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder — AktG
§ 268 Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder — AktG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
Inkrafttretungsdatum
01. August 2009
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40109422
Zuletzt nach Updates gesucht am
Von der Vorschrift des § 86 Abs. 1 ausgenommen sind Aktiengesellschaften, insoweit sie nach den bisherigen Bestimmungen berechtigt waren, in ihrer Satzung eine höhere Zahl der Ausichtsratsmitglieder festzusetzen.
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