AktG
Gliederung
FÜNFZEHNTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ZWEITER ABSCHNITT Frühere Berechtigungen
§ 266 Sitz
Ein bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Firmenbuch eingetragener Sitz einer Aktiengesellschaft kann beibehalten werden, auch wenn er den Vorschriften des § 5 nicht entspricht.
§ 266 AktG · AktG · Aktiengesetz
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