§ 252 Umtausch der Geschäftsanteile
In Kraft seit 01. August 2009
Up-to-date
Für den Umtausch der Geschäftsanteile gegen Aktien gilt § 67, bei Zusammenlegung von Geschäftsanteilen § 179 über die Kraftloserklärung von Aktien sinngemäß; einer Genehmigung des Gerichts bedarf es nicht.
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