§ 251 Veröffentlichung der Bilanz
§ 251 Veröffentlichung der Bilanz — AktG
§ 251 Veröffentlichung der Bilanz — AktG
Anmerkung
EG: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
Inkrafttretungsdatum
01. August 2009
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40109412
Zuletzt nach Updates gesucht am
Unverzüglich nach der Eintragung hat der Vorstand die gemäß § 246 Abs. 3 aufzustellende Bilanz gemäß § 18 zu veröffentlichen.
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