§ 248 Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses
§ 248 Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses — AktG
§ 248 Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses — AktG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
Inkrafttretungsdatum
01. August 2009
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40109409
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Zugleich mit dem Umwandlungsbeschluß sind die Vorstandsmitglieder zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Eine Ausfertigung oder öffentlich beglaubigte Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats ist beizufügen. Der Anmeldung sind ferner die Prüfungsberichte der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie der Prüfer nebst ihren urkundlichen Grundlagen beizufügen.
(2) Der Anmeldung ist die Bilanz des § 246 Abs. 3 beizufügen.
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