(1) Die Gründer haben einen schriftlichen Bericht über den Hergang der Gründung zu erstatten (Gründungsbericht).
(2) Im Gründungsbericht sind die wesentlichen Umstände darzulegen, von denen die Angemessenheit der für eingelegte oder übernommene Gegenstände gewährten Leistungen abhängt. Dabei sind anzugeben die vorausgegangenen Rechtsgeschäfte, die auf den Erwerb durch die Gesellschaft hingezielt haben, ferner die Anschaffungs- und Herstellungskosten aus den letzten beiden Jahren und im Fall des Übergangs eines Unternehmens auf die Gesellschaft der Betriebsertrag aus den letzten beiden Geschäftsjahren.
(3) Im Gründungsbericht ist ferner anzugeben, ob und in welchem Umfang bei der Gründung für Rechnung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats Aktien übernommen sind und ob und in welcher Weise ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sich einen besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat.
Rückverweise
EU-UmgrG · EU-Umgründungsgesetz
§ 65 Anwendung des Gründungsrechts
…ist einer Prüfung zu unterziehen. Die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Gründungsprüfung sind sinngemäß anzuwenden. Der Prüfer kann gleichzeitig Spaltungsprüfer sein. Der Gründungsbericht gemäß § 24 AktG entfällt.…
§ 23 Anwendung des Gründungsrechts
…nach Durchführung der Umwandlung entspricht. Die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Gründungsprüfung sind sinngemäß anzuwenden. Der Prüfer kann gleichzeitig Umwandlungsprüfer sein. Der Gründungsbericht gemäß § 24 AktG entfällt.…
SpaltG · Spaltungsgesetz
§ 3 Kapitalerhaltung, Anwendung des Gründungsrechts, Haftung der Organe
…nach Durchführung der Spaltung entspricht. Die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Gründungsprüfung sind sinngemäß anzuwenden. Der Prüfer kann gleichzeitig Spaltungsprüfer sein. Der Gründungsbericht gemäß § 24 AktG entfällt. (5) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der übertragenden Gesellschaft haften den beteiligten Gesellschaften in sinngemäßer Anwendung des § 41 AktG. Weiters…
Ergänzende zivilrechtliche Bestimmungen für die Umwandlung der Tiroler Zukunftsstiftung in eine GmbH
§ 2
…verbleibende Vermögen nicht übersteigen. Das zuständige Organ der Tiroler Zukunftsstiftung hat gemäß § 6a Abs. 4 GmbHG in sinngemäßer Anwendung des § 24 AktG einen Gründungsbericht zu erstatten, der der Gründungsprüfung in sinngemäßer Anwendung der §§ 25 Abs. 2 bis 5, 26 und 27 AktG zu…