§ 234a Verschmelzung einer Aktiengesellschaft mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
§ 234a Verschmelzung einer Aktiengesellschaft mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung — AktG
§ 234a Verschmelzung einer Aktiengesellschaft mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung — AktG
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 13.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2007
Inkrafttretungsdatum
15. Dezember 2007
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40091666
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Eine Aktiengesellschaft kann mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Übertragung des Vermögens der Aktiengesellschaft im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen Gewährung von Geschäftsanteilen verschmolzen werden.
(2) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, gelten die §§ 220 bis 233 nach Maßgabe des § 96 Abs. 2 GmbHG und § 240 sinngemäß. An die Stelle der Geschäftsführer und der Generalversammlung der übertragenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung treten der Vorstand und die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft.
(3) Die §§ 220 ff sind auf die übertragende Aktiengesellschaft anzuwenden.
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