§ 23 Erster Aufsichtsrat und Vorstand
§ 23 Erster Aufsichtsrat und Vorstand — AktG
§ 23 Erster Aufsichtsrat und Vorstand — AktG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
Inkrafttretungsdatum
01. August 2009
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40109155
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Gründer haben den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft und die Abschlußprüfer für den ersten Jahresabschluß zu bestellen. Die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung.
(2) Der Aufsichtsrat bestellt den ersten Vorstand.
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