§ 23 Erster Aufsichtsrat und Vorstand
In Kraft seit 01. August 2009
Up-to-date
(1) Die Gründer haben den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft und die Abschlußprüfer für den ersten Jahresabschluß zu bestellen. Die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung.
(2) Der Aufsichtsrat bestellt den ersten Vorstand.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden