§ 229 Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übernehmenden Gesellschaft
§ 229 Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übernehmenden Gesellschaft — AktG
§ 229 Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übernehmenden Gesellschaft — AktG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2007
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40070173
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ansprüche auf Schadenersatz, die sich auf Grund der Verschmelzung gegen ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats der übernehmenden Gesellschaft ergeben, verjähren in fünf Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch gemäß § 10 UGB als bekanntgemacht gilt.
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