BundesrechtBundesgesetzeAktiengesetzNEUNTER TEIL VerschmelzungErster Abschnitt Verschmelzung von AktiengesellschaftenErster Unterabschnitt Verschmelzung durch Aufnahme§ 229

§ 229Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übernehmenden Gesellschaft

In Kraft seit 01. Januar 2007
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