BundesrechtBundesgesetzeAktiengesetzNEUNTER TEIL VerschmelzungErster Abschnitt Verschmelzung von AktiengesellschaftenErster Unterabschnitt Verschmelzung durch Aufnahme§ 225m

§ 225mBestellung, Verschwiegenheitspflicht und Vergütungsansprüche der Mitglieder des Gremiums

In Kraft seit 01. Dezember 2022
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